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Ergebnisbericht des Symposiums "Schutz von Kulturgütern"

Podiumsdiskussion "Deutschland - ein Paradies für Hehlerware?"

(22. Mai 2006)

 

Symposium: Schutz von Kulturgütern (23.-24. Mai 206)

Die Abendveranstaltung am 22. Mai 2006 im Museum für Kunst und Gewerbe bildete den Auftakt für ein Symposium zum Kulturgüterschutz. Im Mittelpunkt der Podiumsdiskussion stand der Gesetzentwurf des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) zur Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 in Deutschland und eine kulturpolitische Bewertung des Entwurfs hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen zum verbesserten Kulturgüterschutz.

Das anschließende zweitägige Symposium wurde vor allem dazu genutzt, internationale Konventionen, Gesetze und alternative Maßnahmen des Kulturgüterschutzes zu diskutieren.

In dieser Zusammenfassung sind die Ergebnisse des gesamten Symposiums den beiden Schwerpunkten zugeordnet.

 

Teil I: Die Situation in Deutschland - Diskussion des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970

 

Brauchen wir ein neues Gesetz zum Kulturgutschutz?

In ihrem einleitenden Statement auf der Podiumsdiskussion stellte Frau Dr. Bias-Engels, Gruppenleiterin beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die wesentlichen Inhalte des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Ausführung der UNESCO-Konvention vor. Die Bundesregierung beabsichtige erst jetzt die Ratifizierung, da nach bisher geltender Auffassung der Schutz von Kulturgütern durch bereits bestehende straf- und zivilrechtliche Schritte gewährleistet schien und auch der Kunsthandel nicht über Gebühr belastet werden sollte, so Dr. Bias-Engels.

Herr Dr. Michael Müller-Karpe, Archäologe am renommierten Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz und Kritiker des Regierungsvorhabens, stellte fest, dass die bestehenden Gesetze keineswegs ausreichen würden. Deutlich wurde dies am Beispiel des Handels mit irakischen Kulturgütern, der, obwohl er bereits jetzt durch ein umfassendes Verbot in Deutschland faktisch eine Straftat ist, trotzdem nicht unterbunden werden kann, da dieses Verbot nur dann greift, wenn der Herkunftsnachweis gelingt. Dieser ist aber bei Funden aus undokumentierten Raubgrabungen in aller Regel nicht möglich. Ohne Herkunftsnachweis greife aber auch nicht das Zivilrecht. Realitätsferne Beweislastregelungen schützen vornehmlich den unrechtmäßigen Besitzer von Raubgrabungsfunden, so Dr. Müller-Karpe.

Prof. Günther Schauerte (stellv. Generaldirektor der Staatlichen Museen zu Berlin) betonte hierzu, die staatlichen Museen in Deutschland hätten sich - z.B. durch den ICOM Code of Ethics (International Council of Museums) - bereits zur Achtung der Gesetze der Herkunftsländer von Kulturgütern verpflichtet. Sie erwarten daher, dass die Regierung sich den Mindeststandards anschließt. Auch Prof. Ernst-Rainer Hönes (Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz) erklärte, dass die bestehenden Gesetze nicht ausreichen würden; das Problem sei aber weniger die Gesetzeslage, sondern eher die Haltung zu Recht und Gesetz, die unbefriedigend ist.

Dass geltende Gesetze und ihre Einhaltung bisher offenbar nicht ausreichend sind, zeigen auch die von der UNESCO und Interpol genannten Zahlen, nach denen die Umsätze im illegalen Handel jährlich ca. 4,5 -6 Mrd. Dollar betragen. Sie wurden von Alexander Sandmeier (Vorsitzender des Deutschen Kunsthandels-verbandes e.V.) als nicht belegbar ebenso wie die Nennung des Kunsthandels zusammen mit dem Waffen-, Drogen- und Menschenhandel als diskriminierend zurückgewiesen. Der Kunsthandel habe sich mit einem eigenen Verhaltenskodex zudem dazu verpflichtet, nur legale Kulturgüter zu handeln.

 

Bewertung des Gesetzentwurfes

Bei der Debatte über den vorliegenden Gesetzentwurf standen drei zentrale Themen im Vordergrund: Das Listenverfahren, die Aufzeichnungspflichten des Kunsthandels und die Beweislastumkehr.

I: Das Listenverfahren

Das UNESCO-Abkommen von 1970 sieht in Artikel 5 vor, dass alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet sind, ein Verzeichnis ihres bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes auf der Grundlage eines staatlichen Inventars anzulegen, das jene Güter benennt, deren Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde.

Das im Gesetzentwurf der BRD vorgesehene Listenverfahren, wonach nur individuell identifizierbare Einzelobjekte in Listen aufgenommen werden dürfen, die dann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wurde von den meisten Experten als kaum praktikabel bewertet, weil nicht vorstellbar ist, dass Länder wie Griechenland, Ägypten oder Kambodscha alle bedeutenden Kulturgüter, deren Export verhindert werden soll, auflisten und im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Durch die Anbindung an die notwendige Veröffentlichung im deutschen Bundes-anzeiger ignoriert dieses Listenverfahren jedoch, dass die UNESCO-Konvention jedem Land das Recht gibt, selbst zu bestimmen, was schützenswerte Kulturgüter sind. Nach irakischem Recht sind z.B. alle Kulturgüter, die älter als 200 Jahre sind, geschützt.

Als völlig ungeeignet erweist sich das vorgeschlagene deutsche Verfahren vor allem für den Schutz des archäologischen Bodenarchivs, das, weil es nicht bekannt ist, zwangsläufig auch nicht in Listen erfasst werden kann. Die den Herkunftsländern eingeräumte Möglichkeit, zuvor unbekannte archäologische Funde innerhalb eines Jahres nachträglich auf die Liste zu setzen, ist wirkungslos. Denn Bedingung ist der Herkunftsnachweis, der bei Plünderungsgut aus undokumentierten Raubgrabungen in aller Regel nicht gelingt, so Dr. Müller-Karpe.

Frau Dr. Bias-Engels verteidigte die laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene nachträgliche Eintragung von Bodenfunden in die Listen, wenn die Herkunftsstaaten im Verlauf eines Jahres noch Kenntnis von dem Verlust des Kulturgutes erhalten, als wesentlichen Fortschritt. Wer hier einen besseren Vorschlag habe, möge ihn bei den parlamentarischen Beratungen einbringen.

 

II: Aufzeichnungspflichten für den Kunsthandel

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung steht zu den Aufzeichnungspflichten des Kunsthandels die einschränkende Regelung zur Herkunftsbeschreibung "soweit bekannt". Diese Formulierung ist nach Ansicht der meisten Experten unbefriedigend, aber auch unverständlich, zumal der seriöse Handel, wie auch von Herrn Sandmeier betont wurde, gerade auf den Nachweis der Provenienz höchsten Wert legt.

Die Bundesregierung lehnte Anfang Mai den Änderungsvorschlag des Bundesrates ab, neben der Beschreibung des Kulturgutes auch eine Fotografie verpflichtend zu machen, mit der Begründung, der bürokratische Mehraufwand sei unzumutbar. Diese Haltung der Regierung wurde mit Erstaunen aufgenommen, weil sie geradezu den Verdacht provoziert, dass die Interessen des Kunsthandels gegenüber effizienten Schutzmaßnahmen eindeutig Vorrang haben.

Aus der Sicht des Kunsthandels würden nochmals erweiterte Aufzeichnungspflichten eine außerordentliche Belastung darstellen und den Handel unzumutbar erschweren, so Sandmeier.

Aus der Diskussion ging abschließend hervor, dass Vereinbarungen mit den Vertretern des Kunsthandels getroffen werden sollten, für die die bereits bestehenden Codes of Ethics eine gute Grundlage darstellen.

 

III. Beweislastumkehr

Die zentrale Kontroverse in der Debatte wurde durch den Hinweis von Herrn Dr. Müller-Karpe ausgelöst, dass der Handel mit undokumentierten Raubgrabungsfunden nur durch eine Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Legalität der Herkunft unterbunden werden kann.

Dr. Bias-Engels lehnte dies mit dem Verweis darauf ab, dass eine Umkehr der Beweislast mit dem deutschen Recht, das immer von der Unschuldsvermutung ausgeht, nicht vereinbar ist und dem gutgläubigen Käufer auch nicht zumutbar sei.

Dem entgegnete Dr. Müller-Karpe, dass im Artenschutz die Beweislastumkehr bereits gängige Praxis sei. So würde z.B. Elfenbein heute an jeder deutschen Grenze konfisziert, wenn der Nachweis der legalen Herkunft fehle. Das, was im Artenschutz möglich ist, sollte auch in gleicher Weise im Bereich des Kulturgüterschutzes gelten.

Von allen Teilnehmern würde begrüßt, wenn Deutschland mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention auch die Verpflichtung einginge, das eigene bedeutende Kulturgut zu erfassen und vor dem Verlust durch Veräußerung, Raub etc zu schützen. In Deutschland wird nur das in Privatbesitz befindliche Kulturgut gelistet, was auch Museumsvertreter als unzureichend ansehen. So erklärte Prof. Günther Schauerte, dass die Erfassung der bedeutenden kulturellen Gegenstände generell äußerst wichtig ist und in vielen Museen nicht einmal Bestandslisten geführt werden. Im Sinne eines effektiven Schutzes müssten deshalb auf internationaler Ebene gleiche Systematiken und Kategorien entwickelt werden, nach denen die Kulturgüter erfasst werden.

 

Bilanz und Änderungen am Gesetzentwurf

Die Bundesregierung verweist in ihren Erläuterungen zu Recht darauf, dass die UNESCO-Konvention für die nationale Umsetzung einen großen Spielraum bietet. Das Abkommen stellt zwar konkrete Forderungen, es gibt aber keine Möglichkeit, die konsequente Umsetzung einzufordern. Dieser große Auslegungsspielraum und der wenig verbindliche Charakter sind eindeutig ein Manko der Konvention. Die Bundesregierung hat den Spielraum genutzt, und ob dabei die eigentliche Intention der Konvention noch angemessen berücksichtigt wird, wurde von allen anwesenden Expertinnen und Experten angezweifelt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen noch hinter den Selbst-verpflichtungen des Kunsthandels und der Museen zurück bleiben.

Einig waren sich alle Experten (Archäologen, Mitarbeiter von Museumsverbänden, des Völkerrechts und des Kunsthandels) darin, dass der Gesetzentwurf dringend dahingehend überarbeitet werden muss, dass der Schutz archäologischer Güter verbessert wird. Dazu hat der Internationalrechtler Prof. Kurt Siehr, Max-Planck-Institut in Hamburg, bereits Änderungsvorschläge ausgearbeitet: Ein § 6a soll den besonderen Schutz von archäologischen Kulturgütern hervorheben, indem diese mit erweiterten Rückgabeansprüchen und Aufzeichnungspflichten belegt werden. Zur Regulierung des Kunsthandels schlägt Prof. Siehr vor, die Aufzeichnungspflichten für alle, und nicht nur für "bedeutsame" Kulturgüter geltend zu machen. Die anwesenden Archäologen begrüßten die Initiative von Prof. Siehr, machten aber zugleich deutlich, dass die Änderungsvorschläge nicht ausreichen, um das Bodenarchiv zukünftig besser zu schützen. Dr. Müller-Karpe forderte deshalb ein generelles Handelsverbot für archäologische Bodenfunde. Der Umsatz mit diesen Objekten sei ökonomisch zu vernachlässigen, der Schaden durch die Zerstörung der im Fundkontext enthaltenen Informationen jedoch immens. Da heute nahezu alle Länder ihr Bodenarchiv als unveräußerbaren Teil des Kulturerbes unter Schutz gestellt haben, im Handel angebotene archäologische Bodenfunde daher in aller Regel nur aus illegalen Grabungen stammen können, wäre ein Handelsverbot für archäologische Bodenfunde, deren legale Herkunft nicht nachgewiesen ist, der konsequent nächste Schritt, der auch durch die bereits bestehende Selbstverpflichtung des Kunsthandels abgedeckt sei. Herr Sandmeier stellte hierzu fest, dass ein Handelsverbot nicht in Frage käme. Der Handel mit Bodenfunden mache zwar nur 1 % des Gesamtumsatzes des deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels aus. Der sei für einige Händler aber essentiell. Außerdem sei der saubere Handel mit Antiken und Grabungsfunden sehr verdienstvoll auch für den Erhalt der Funde, so Sandmeier.

Dem widersprach Prof. Rainer-Maria Weiss, Direktor des Helms-Museums Harburg, mit dem Hinweis, auch dem privaten Besitz von archäologischen Gütern gehe zwangsläufig zerstörerisches Verhalten voraus. Nur ein Handelsverbot würde überflüssige Zerstörungen am kulturellen Erbe verhindern.

 

Perspektive

Weil die UNESCO-Konvention von 1970 keine verbindlichen Regelungen vorschreibt und diese Konvention trotz breiter internationaler Unterstützung die eigentliche Intention, nämlich den Schutz von Kulturgütern vor Zerstörung, Raub und illegalem Handel bisher auch nicht wirkungsvoll durchsetzen konnte, muss nach Ansicht der Museums- und Rechtsexperten als nächster Schritt die Ratifizierung der weitaus effizienteren UNIDROIT-Konvention von 1995 ins Auge gefasst werden.

Die Bundesregierung verweist jedoch bereits in der Erläuterung im Gesetzentwurf zur Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 darauf, dass eine Ratifizierung des UNIDROIT-Abkommens aufgrund der ausreichenden Gesetzeslage in Deutschland überflüssig sei. Sie liefert damit einen weiteren Hinweis darauf, dass nicht das Kulturgut, sondern vorrangig der freie Handel geschützt werden soll.

Mit Ausnahme des Deutschen Kunsthandelsverbandes und dem Verband der deutschen Münzenhändler, vertreten durch Detlef Macco, die das Abkommen kategorisch ablehnen, befürworteten alle Experten die Ratifizierung UNIDROITs und hatten lediglich unterschiedliche Einschätzungen, wann dieses Abkommen auch von Deutschland ratifiziert wird.

 

 

 

Teil II: Internationale Erfahrungen und Perspektiven

 

Dr. Ulrike Koschtial (UNESCO Paris) betonte, dass sich nach 30 Jahren der UNESCO-Konvention bilanzieren lässt, dass diese vor allem hinsichtlich der Harmonisierung des Kulturgüterschutzes auf der internationalen Ebene einen wichtigen Beitrag geleistet hat. Aufgrund der Tatsache, dass die UNESCO-Konvention von 1970 für den effektiven Schutz nicht ausreichend ist, bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, um Kulturgüter vor Raub und illegalem Handel zu schützen.

Die Umsetzung der UNESCO-Konvention in Afrika

Wenn auch aus dem Beitrag von Prof. Siehr deutlich wurde, dass Kulturgüter am besten im Inland geschützt werden, zeigten vor allem die afrikanischen Vertreter auf, welche Probleme beim Kulturgüterschutz in den Herkunftsstaaten auftreten können. Lorna Abungu, Generaldirektorin von AFRICOM (African Council of Museums), nannte als zentrales Problem die Tatsache, dass die meisten afrikanischen Regierungen das Thema "Kultur" nicht auf ihrer Agenda haben und auch die Bedeutung des kulturellen Erbes auf staatlicher Ebene überhaupt nicht anerkannt wird. Sie wies darauf hin, dass die zuständigen Minister oftmals schon mit dem Ratifizierungsverfahren überfordert seien, weil ihnen die Handhabung nicht transparent sei. Den Vorschlag von Prof. Siehr, ein Handbuch für die Umsetzung von Konventionen zu erarbeiten, begrüßte sie sehr. Prof. Siehr wies darauf hin, dass sein nigerianischer Kollege Prof. Folarin Shyllon demnächst für einige Zeit am Max-Planck-Institut arbeiten wird und die Ausarbeitung einer entsprechenden Hand-reichung übernehmen könnte.

Lorna Abungu zeigte auf, dass die politische Entscheidung, Kultur auf nationaler Ebene in Afrika auf die Regierungsagenda zu setzen, dazu führen wird, das Thema Kultur auch in die Entwicklungsprogramme des Nordens zu integrieren. Dies ist eine Forderung, für die Vertreter von AFRICOM und Kulturerbeschützer seit Jahren Lobbyarbeit betreiben.

 

Beispiel: Object ID

Als ein Beispiel für Entwicklungsprogramme zum Kulturgüterschutz stellte Marjolein Beumer, Anthropologin am Royal Tropical Institute in Amsterdam, das Pilotprojekt "Object Identification", kurz Object ID, zur Identifizierung und Erfassung von Sammlungsbeständen vor. Die kürzlich durchgeführte Evaluation des ID-Programms ergab, dass die beteiligten Museen grundsätzlich dankbar waren, dass ihnen im Rahmen des Pilotprojekts erstmals ein Computerprogramm zur digitalen Erfassung ihrer Bestände angeboten wurde. In der praktischen Anwendung ergaben sich jedoch technische Probleme, weshalb die Erfassung nur schleppend vorankam. Als Hindernis erwies sich auch, dass viele Partnermuseen bei der Planung und Implementierung nicht ausreichend eingebunden waren, und Bedürfnisse hatten, die von dem Programm nicht abgedeckt werden konnten. So reklamierten viele Museen, dass sie im Museums-management Beratung bräuchten, was im ID-Programm nicht vorgesehen war. Marjolein Beumer wies darauf hin, dass zu den zentralen Problemen bei der Umsetzung derartiger Schutzmaßnahmen häufig das Fehlen von Fachkräften und die fehlende technische Ausrüstung vor Ort gehören. Deutlich wurde aber auch, dass das KIT bei diesem Pilotprojekt versäumt hat, auf die strukturellen Voraussetzungen und die spezifischen Bedingungen der Anwendungsländer einzugehen, was den Erfolg des Programms erheblich reduziert hat. Die vom KIT entwickelte und inzwischen überarbeitete Software wird von ICOM weiterhin kostenlos allen Museen zur Verfügung stehen.

 

Perspektiven des internationalen Kulturgüterschutzes

Auf die Frage, wie ein verbesserter Schutz auf internationaler Ebene funktionieren könnte, führte Lorna Abungu an, dass ein verstärkter Austausch zwischen Nord und Süd und langfristige Kooperationen zwischen Museen mit der Option, gemeinsam Ausstellungsprojekte durchzuführen, eine wichtige Voraussetzung auch im Hinblick auf die Ankaufs- und Erwerbspraxis von hiesigen Museen ist. Allerdings nannte sie als negatives Beispiel für eine Museumskooperation eine kürzlich vom British Museum und dem National Museum Kenia durchgeführte Ausstellung. Die Ausstellung sei zwar mit einem afrikanischen Kurator konzipiert worden, verfehlte aber mit der eurozentristischen Darstellung und Sichtweise völlig die aktuelle kenianische Realität. Frau Abungu plädierte in diesem Zusammenhang für einen internationalen Austausch und gemeinsame Projektarbeit im Museumsbereich auf der Ebene eines gleichberechtigten und partnerschaftlichen Verhältnisses.

Dr. Anette Rein, Direktorin des Museums der Weltkulturen Frankfurt, machte in ihrem Beitrag deutlich, dass die Frage, wo ein Kulturgut am besten geschützt sei, nicht nur konservierungs- und rechtliche Aspekte betrifft, sondern auch die Haltung der beteiligten bzw. zugehörigen Personen. Die ungelöste Frage, wer bestimmt, was schützenswert ist und wer Rechte auf die Rückgabe von Kulturgütern besitzt, machte diesen Zusammenhang deutlich. Dr. Rein schlug vor, zur Klärung solcher Fragen eine ex-territoriale unabhängige Kommission einzurichten, die diejenigen Ethnien und Völker vertritt, die innerhalb von Nationalstaaten nicht offiziell anerkannt sind und deshalb auch keine Stimme für ihr Recht haben, ihr Kulturgut als Teil des Weltkulturerbes schützen zu lassen.

Genauso wichtig wie Nord-Süd-Kooperationen sind der Nord-Nord-Dialog und der Austausch gegenseitiger Erfahrungen zwischen den Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas. Seit Anfang der 90er Jahre haben Kampagnen, durchgeführt von ICOM, weltweit die Aufmerksamkeit auf den illegalen Handel von Kulturgütern gelenkt. In einigen lateinamerikanischen Ländern wie z.B. Kolumbien haben die Regierungen dem illegalen Handel den Kampf angesagt und nationale Programme zum Schutz des kulturellen Erbes ins Leben gerufen. In Afrika wurde dies erfolgreich durch das AFRICOM-Programm von ICOM umgesetzt. Zahlreiche Handbücher, in denen gestohlene Objekte aufgeführt wurden, sowie Aufklärungskampagnen, haben zu der Rückkehr einiger bedeutender Kulturgüter in afrikanische Länder beigetragen. In diesem Zusammenhang wies Dr. Kayombo, Direktor des Nationalmuseums Dar es Salaam, darauf hin, dass trotz dieser Erfolge das Ausmaß des Kulturverlustes höchst besorgniserregend ist und der illegale Handel mit bedeutenden Schätzen des kulturellen Erbes in Afrika zunimmt. Einig waren sich die afrikanischen Kollegen darin, dass der steigende Bedarf nach Antiquitäten und außereuropäischen Kulturgütern auf dem europäischen Kunstmarkt den illegalen Handel anheizt und ein permanenter Exodus der Kulturgüter nur verhindert werden kann, wenn die Europäer dem Schwarzmarkt in ihren Ländern mit wirksamen Gesetzgebungen, einer verstärkten Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetze und intensiver Informationsarbeit begegnen.

 

Dieser Ergebnisbericht wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Ergänzung bzw. Korrektur vorgelegt. Alle Bemerkungen wurden vollständig übernommen.

Wir bedanken uns für die konstruktiven Anmerkungen.

 

 

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