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"Kulturgutschutz" - Memorandum |
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Ergebnisse des Symposiums |
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"Schutz von Kulturgütern: Internationale Erfahrungen und Perspektiven" |
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(22.-24. Mai 2006, Hamburg)
Veranstalter: Cultur Cooperation e.V
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Kritik am Gesetzentwurf zur Umsetzung der UNESCO-Konvention1
- Der vorgelegte Gesetzentwurf2 ist in seiner vorliegenden Form unzureichend und muss zwingend überarbeitet werden.
- Das vorgesehene Listenverfahren ist in der geplanten Art unpraktikabel, weil es a) von den Vertragsstaaten verlangt, dass diese sämtliche schützenswerten Kulturgüter auflisten (§6(2)2), und b) diese Listen erst komplett im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen (§14), damit das Gesetz greift. Damit verletzt der vorgelegte Gesetzentwurf das in der Konvention vorgesehene Recht der Vertragsstaaten, eigenständig zu bestimmen, welche nationalen Kulturgüter den Schutz durch die Umsetzung der UNESCO-Konvention erfahren (Art. 1 UNESCO-Konvention).
- Für den Schutz archäologischer Bodenfunde ist der vorgelegte Gesetzentwurf nutzlos, da Objekte, die noch unter der Erde sind, zwangsläufig nicht aufgelistet werden können (§1(3)).
- Bei den Aufzeichnungspflichten, die der Gesetzentwurf für den Kunsthandel vorsieht (§18), sind Angaben zum Ursprung nur erforderlich "soweit bekannt". Da die Provenienz eines Objekts, die zentrale Frage ist, die der Handel auch im Interesse des gutgläubigen Käufers zu klären hat, ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung völlig unbefriedigend. Auch der bürokratische Mehraufwand, wie z.B. einer verpflichtenden Fotografie der Objekte3, steht in keinem Verhältnis zu dem Schaden, der durch den illegalen Handel und Verlust von Kulturgütern entsteht.
- Die Regelung der Aufzeichnungspflichten für den Kunsthandel (§18) ist missverständlich und unklar. Es muss eine klare Formulierung geben, die alle Kulturgüter im Sinne der UNESCO-Konvention (Art. 1) einschließt.
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Bewertung der Ergebnisse
- Der Gesetzentwurf ist in der vorliegenden Fassung ungeeignet, den Kulturgutschutz in Deutschland und im Verhältnis zu den Vertragsstaaten nachhaltig zu verbessern.
- Die zentralen Ziele der UNESCO-Konvention (Art. 2, Art. 3) werden durch den vorgelegten Gesetzentwurf missachtet.
- Der Spielraum der Konvention wurde höchst einseitig zugunsten des Kunsthandels auslegt. Dies wird an den Zugeständnissen bei Aufzeichnungspflichten (§18), Beweislastregelung (§13(3)) und Listenverfahren (§6(2)2 und §14) deutlich.
- Es ist unverständlich, warum die Regierung 35 Jahre nach der Verabschiedung der UNESCO-Konvention einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung vorlegt, der in zentralen Punkten hinter die Richtlinien zurückfällt, zu denen sich die Museen und der Kunst- und Antiquitätenhandel bereits selbst verpflichtet haben.4
- Ein konsequenter Kulturgutschutz ist erst durch eine Umkehr der Beweislastregelung möglich, die mit der Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention von 19955 einhergeht. Die Umsetzung der UNIDROIT-Konvention, die eine Erweiterung der Rückgabeansprüche vornimmt, ist der notwendige nächste Schritt. Da die Umkehr der Beweislastregelung im Artenschutz bereits längst bewährte Praxis ist, sollte dies auch im Kulturgutschutz möglich sein.
- Will die deutsche Regierung ernsthaft den illegalen Handel mit dem kulturellen Erbe der Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention bekämpfen, sollte der vorgelegte Gesetzentwurf in zentralen Punkten korrigiert werden. Weiterhin sind wirksame Instrumente erforderlich, die die erforderliche internationale Zusammenarbeit voranbringen und die Fragen des Kulturgutschutzes auch in die Öffentlichkeit tragen.
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1 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
2 Drucksache 16/1371 des Deutschen Bundestages vom 04.05.2006
3 u.a. Empfehlung des Bundesrates, s. Drucksache 16/1371 des Deutschen Bundestages, Anlage 2
4 ICOM Ethische Richtlinien für Museen (www.icom-deutschland.de/kodex.htm), Verhaltenskodex des Deutschen Kunsthandelsverbands e.V. (www.deutscherkunsthandel.com)
5 UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter von 1995
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